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DIE ZIELE DER DSG-BB
Unsere Gesellschaft hat sich zum Ziel gesetzt, zur Verständigung zwischen den Menschen, den Organisationen und Institutionen der Stadt Berlin und des Landes Brandenburg, sowie den anderen Ländern Deutschlands und der Republik Slowenien beizutragen. Unser besonderes Augenmerk liegt auf der Anknüpfung und Pflege geschäftlicher und freundschaftlicher Kontakte unter Einbeziehung des Gedankens der europäischen Einigung.
Durch unsere Aktivitäten können Sie das Land und seine Menschen an der sonnigen Südseite der Alpen besser kennen lernen.
SATZUNG
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 17. Juli 2001 in Berlin
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Die Gesellschaft führt den Namen: "Deutsch-Slowenische Gesellschaft Berlin/Brandenburg" e. V. Sie wird in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
2) Der Sitz der Gesellschaft ist in Berlin, Bundesrepublik Deutschland.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Die Gesellschaft führt ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Land Berlin, im Land Brandenburg und in Slowenien aus.
5) Zuständig ist das Gericht in Berlin.
§ 2 Zweck und Ziele der Gesellschaft
1) Die "Deutsch-Slowenische Gesellschaft Berlin/Brandenburg" e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung zwischen den Bürgern des Landes/der Stadt Berlin, des Landes Brandenburg und der Republik Slowenien durch die Pflege und Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter Einbeziehung der Gedanken der europäischen Einigung.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Informationsaustausch und Organisation bzw. Veranstaltung von für jedermann zugänglichen Vorträgen, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Aktivitäten, die der Begegnung zwischen dem Land/der Stadt Berlin, dem Land Brandenburg und der Republik Slowenien dienen.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Die "Deutsch-Slowenische Gesellschaft Berlin/Brandenburg" e. V. besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen sein, die zu einer Vertiefung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland - hier insbesondere zwischen dem Land/der Stadt Berlin, sowie dem Land Brandenburg - und Slowenien interessiert und bereit sind, die Zwecke der Gesellschaft zu fördern. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2) Förderer der Gesellschaft sind natürliche oder juristische Personen, die die Gesellschaft materiell oder ideell unterstützen. Sie müssen nicht ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein.
3) Über die Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet auf Grund eines Antrages der Vorstand.
4) Für hervorragende Verdienste um die Verständigung zwischen den Völkern können Personen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
5) Die Gesellschaft soll nicht mehr als zwei Ehrenpräsidenten haben. Andere Personen, die sich um die deutsch-slowenische Verständigung oder die "Deutsch-Slowenische Gesellschaft Berlin/Brandenburg" e. V. verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne Pflicht zur Beitragszahlung.
6) Andere Personen können durch den Vorstand zu außerordentlichen Mitgliedern ernannt werden.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt und auch schriftlich bestätigt werden. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
2) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder durch den Tod.
3) Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres zu erklären.
4) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung durch einen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ein Widerspruch bei der Hauptversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet. Der Widerspruch ist beim Vorstand einzulegen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
2) Die Beiträge sind zu Beginn eines jeden Jahres fällig.
3) Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder sind von einer Beitragszahlung freigestellt.
4) Ermäßigungen: Angehörige oder Ehepartner von Mitgliedern, Schüler, Auszubildende, Wehrpflicht- oder Ersatzdienstleistende, sowie Studenten zahlen die Hälfte der festgesetzten Beiträge bzw. Beitragssätze, die für diese Gruppe auf der Hauptversammlung festgelegt werden.
5) Fördernde Firmen bzw. Organisationen zahlen einen erhöhten Mindestjahresbeitrag.
6) Ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz zweimaliger Forderung den Beitrag nicht beglichen hat, gehört nach Ablauf des Jahres nicht mehr der Mitgliedschaft der "Deutsch-Slowenischen Gesellschaft Berlin/Brandenburg" e. V. an, unbeachtet der fortbestehenden Verpflichtung, den fälligen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
7) Der Vorstand ist berechtigt, aus wichtigem Grund weitere Ermäßigungen zu beschließen.
§ 6 Organe der Gesellschaft
1) Organe der "Deutsch-Slowenischen Gesellschaft"Berlin/Brandenburg e. V. sind:
die Mitgliederhauptversammlung
der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind: der Präsident, bis zu zwei Vizepräsidenten, die Mitglieder der Geschäftsführung, der Schatzmeister und der Schriftführer. In den Vorstand können auch bis zu neun weitere Personen, deren genaue Zahl und Funktion jeweils die Mitgliedsversammlung festlegt, gewählt werden. Ferner können dem Vorstand bis zu zwei Vertreter des Jugendkreises (wenn er besteht) mit beratender Stimme angehören.
2) Die Gesellschaft wird durch den Präsidenten allein oder durch einen Vizepräsidenten, gemeinsam mit einem im Abs. 1) dieses Artikels genannten Vorstandsmitglied, vertreten sein.
3) Die Vorstandsmitglieder werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4) Der Vorstand wird mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der bisherige Präsident geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt.
5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen und den Umfang seiner Vollmacht bestimmen.
6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlungen. Die Einladungen erfolgen schriftlich. Über den Verlauf jeder Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollführer und dem Präsidenten oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.
7) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für die Gesellschaft gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungsaufträge, sowie alle finanziellen Rechtsgeschäfte bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und des Präsidenten (bzw. seines Vertreters). Der Vorstand ist berechtigt, ein Gesellschaftsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für die Gesellschaft zu ermächtigen.
8) Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens der Gesellschaft abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Gesellschaftsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Vermögensschäden, die sie durch ihre Tätigkeit der Gesellschaft zufügen. Die Gesellschaft ist verpflichtet zur Deckung der Vermögensschäden eine Versicherung auf eigene Kosten abzuschließen.
9) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand, der Präsident, sein Stellvertreter und seine Gehilfen haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
§ 8 Die Hauptversammlung
1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Ihr gehören die Mitglieder der Gesellschaft an, die ihren satzungsmäßigen Beitrag entrichtet haben. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten auf der Hauptversammlung vertreten.
Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung
1) Ordentliche Hauptversammlungen sind mindestens einmal jährlich vom Präsidenten mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Sie werden vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet.
2) Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes gefordert wird. Für das Verfahren gilt Abs. 1).
3) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes Mitglied der Hauptversammlung eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Hauptversammlung (Mehrheit).
§ 9 Wahlen
1) Die Hauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei den Wahlen wird als gewählt anerkannt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
3) Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Änderungen der Satzung, die mit 2) und 3) nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen.
4) Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verhandlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung vorbehalten sind:
1) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Rechnungsprüfberichtes.
2) Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Schatzmeisters, sowie der weiteren Miglieder des Vorstandes.
3) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Verleihung der Bezeichnung "Ehrenpräsident".
4) Bestellung eines oder mehrerer Rechnungsprüfer.
5) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
6) Entscheidung über den Widerspruch beim Ausschluss eines Mitgliedes.
7) Satzungsänderungen.
8) Auflösung der Gesellschaft.
§11 Örtliche und regionale Organisationen
1) Der Vorstand kann für einzelne Orte örtliche Organisationen einrichten (Sektionen) oder Beauftragte bestellen.
2) Örtliche Arbeitsgemeinschaften müssen mindestens 10 Mitglieder im Orts- oder Kreisbereich haben.
3) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder beauftragen, in ihrem örtlichen Wirkungskreis die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zu übernehmen.
4) Erklärungen oder Verpflichtungen einer örtlichen oder regionalen Organisation binden die "Deutsch-Slowenische Gesellschaft Berlin/Brandenburg" e. V. nur, wenn sie ausdrücklich genehmigt sind.
§12 Auflösung der Gesellschaft
1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks, muss das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft übertragen werden, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
2) Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Berlin, den 10. Juli 2001
Geändert und bestätigt auf der Jahresversammlung am 12. März 2003
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